AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Konstruktionsbüros FKTM Tobias Müller

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Ihnen und dem Konstruktionsbüro FKTM abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen, mithin für alle Angebote, Verträge sowie sonstige Leistungen auch bei Mehrfachgeschäften. Mit Vertragsschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind rechtsunwirksam, ohne dass es einen ausdrücklichen Widerspruch hiergegen bedarf. Abweichungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Konstruktionsbüro für den jeweiligen Vertragsfall schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

Vertragsinhalt ist die Entwicklung von Konstruktionskomponenten im Rahmen von Bauprojekten nach den Vorgaben des Auftragsgebers zum Zweck der baulichen Umsetzung, wobei sich die einzelnen Leistungskomponenten inhaltlich nach dem zugrunde liegenden Angebot des Konstruktionsbüros richten. Die Angebote sind stets freibleibend bis zur mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber und einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch das Konstruktionsbüro FKTM. Das Konstruktionsbüro FKTM wird dem Auftraggeber die Leistungskomponenten in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der zu erstellenden Dateien ist das Konstruktionsbüro lediglich verpflichtet, diese im 3DXML und PDF-Format bereit zu stellen. Gegebenenfalls wird das Konstruktionsbüro FKTM die Dateien auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auch in anderen Formaten zur Verfügung stellen. Hierzu ist das Konstruktionsbüro FKTM jedoch nicht verpflichtet. Die in Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten stellen mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantie dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefergegenstandes haben.

§ 3 Angebotsunterlagen

Das Konstruktionsbüro FKTM behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Konstruktionsbüros.

§ 4 Mitwirkung

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich und kostenfrei erbracht werden. Für die Richtigkeit der Vorgaben ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Das Konstruktionsbüro FKTM ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

§ 5 Abnahme und Lieferfristen

Bei Fertigstellung der einzelnen Leistungskomponenten und Aufforderung durch das Konstruktionsbüro FKTM hat der Auftraggeber diese innerhalb einer Woche abzunehmen. Sollte innerhalb dieser Zeit keine Erklärung des Auftraggebers erfolgen, gelten die einzelnen Leistungskomponenten als abgenommen. Gleiches gilt für die endgültige Abnahme nach Fertigstellung des Produktes. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelhaftung. Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Konstruktionsbüro im Einzelfall als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 6 Vergütung

Die Rechnungsstellung (Schlussrechnung) erfolgt spätestens nach Fertigstellung des Produktes in Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung sowie den bis dahin angefallenem Mehrbedarf im Sinne des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Übersendung der Schlussrechnung per E-Mail ist ausreichend und innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Daneben ist das Konstruktionsbüro FKTM berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach dem Eintritt der Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Für die Abschlagszahlungen besteht ebenfalls eine Fälligkeit innerhalb von vierzehn Tagen. Sofern eine stundenweise Vergütung vereinbart wurde, wird diese jeweils zum Ende eines Monats in Rechnung gestellt. Auch diese Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.

§ 7 Mehraufwand und Änderungswünsche

Als gesondert zu vergütender Mehraufwand gelten alle Leistungen des Konstruktionsbüros, die auf nachträgliche Änderung- bzw. Ergänzungswünsche des Auftraggebers beruhen. Ein Mehraufwand besteht insbesondere dann, wenn sich die Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen wurden oder bei denen eine Abnahmefiktion eingetreten ist. Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen wurden, bzw. bei denen eine Abnahmefiktion eingetreten ist, können erst nach Prüfung und Zustimmung durch das Konstruktionsbüro FKTM realisiert werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

Das Konstruktionsbüro FKTM behält sich das Eigentum an dem Konstruktionsergebnis bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bis zum vollständigen Begleichen der geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Konstruktionsbüro. Die zur Verfügung gestellten Leistungskomponenten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Konstruktionsbüros weder vervielfältigt noch Dritten überlassen werden. Das Konstruktionsbüro behält sich vor, an geeigneten Stellen Hinweise auf die Urheberschaft des Konstruktionsbüros FKTM vorzunehmen. Ohne Zustimmung des Konstruktionsbüros ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen. Veränderungen des Konstruktionsergebnisses bzw. Weiterentwicklungen der erstellten Leistungskomponenten bedürfen zu ihrer Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Konstruktionsbüros. Im Falle der Zuwiderhandlung übernimmt das Konstruktionsbüro für Schäden keinerlei Haftung.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

Vorbehaltlich der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Regelungen haftet das Konstruktionsbüro für Mängel der Leistungskomponenten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Inanspruchnahme des Konstruktionsbüros FKTM durch Dritte wegen möglicher Rechtsverstöße, die durch die Zuarbeit des Auftraggebers bedingt sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Konstruktionsbüro von jeglicher Haftung freizustellen. Das Konstruktionsbüro haftet für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder einer fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten beruhen. In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt und umfasst nicht Fälle höherer Gewalt. Die Verjährungsfrist für Leistungsmängel wird, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen, auf 12 Monate verkürzt.

§ 10 Verschwiegenheit

Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen Stillschweigen zu bewahren, bzw. diese nur im Einvernehmen der Vertragspartner gegenüber Dritten zu verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen gehören die von den Vertragspartnern als vertraulich bezeichnete Informationen und ausdrücklich auch solche, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge den internationalen Warenkauf betreffend findet keine Anwendung. Ausschließlicher Erfüllungsort ist Großlohra. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ist je nach sachlicher Zuständigkeit das für Großlohra zuständige Amts- oder Landgericht.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder sollten diese Regelungslücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen insgesamt nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Vertragspartner auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages weitgehend entspricht.

Stand: Februar 2019